Bei der Vermietung von Immobilien in Griechenland sind mit dem Besitz als Privatperson im Vergleich zum Besitz über eine juristische Person einige wesentliche Vor- und Nachteile verbunden. Privatpersonen werden auf Mieteinnahmen mit progressiven Steuersätzen von 15–45 % besteuert, während eine juristische Person von einem Pauschalsatz von 22 % profitiert. Bei Kurzzeitvermietungen sind Privatpersonen erst ab drei oder mehr Vermietungen betroffen, während eine juristische Person von Anfang an 13 % Mehrwertsteuer auf alle Kurzzeitvermietungen erheben muss.
Was die Kosten angeht, haben Privatpersonen nur minimale Betriebskosten, während einer juristischen Person in der Regel jährliche Betriebskosten in Höhe von 3.000 bis 5.000 € entstehen; dies wird jedoch durch erhebliche Steuervorteile ausgeglichen: vollständiger Abzug geschäftsbezogener Ausgaben, 4 % jährliche Abschreibung auf Gebäude und keine Beschränkungen beim Kostenausgleich. Ausgeschüttete Gewinne einer juristischen Person unterliegen einer Dividendensteuer von 5 %, die für Privatpersonen nicht gilt.
Auch die Grundsteuer (ENFIA) fällt für juristische Personen etwas höher aus, da diese sowohl die Hauptsteuer als auch einen Zuschlag von 5,5 % entrichten müssen, während für Privatpersonen lediglich die Hauptsteuer anfällt.
Schließlich müssen juristische Personen, die Immobilien in nicht kooperativen Ländern besitzen, eine zusätzliche Sonderimmobiliensteuer in Höhe von 15 % entrichten und müssen im Gegensatz zu Privatpersonen regelmäßig Meldungen bei der Handelskammer einreichen.
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Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen KEINE rechtliche oder finanzielle Beratung dar. Die derzeitige Aussetzung der 15-prozentigen Kapitalertragsteuer auf Immobilienverkäufe für Privatpersonen in Griechenland gilt bis zum 31. Dezember 2026. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die griechischen Steuerbehörden einen Verkauf unter bestimmten Kriterien (z. B. Gewinnerzielungsabsicht, schneller Weiterverkauf) weiterhin als „gewerbliche Tätigkeit“ einstufen können, wodurch der Gewinn den üblichen Einkommensteuersätzen und möglicherweise der Mehrwertsteuer unterliegen würde. Wurde die Immobilie beispielsweise speziell zum Verkauf und nicht zur persönlichen Nutzung errichtet oder erworben (z. B. wurde sie nie vom Eigentümer bewohnt), kann das Finanzamt den Gewinn als Geschäftseinkommen betrachten. Wird ein Verkauf als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, wird der „Gewinn“ (die Differenz zwischen Baukosten und Verkaufspreis) als Geschäftseinkommen und nicht als Kapitalertrag besteuert. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich mit einem qualifizierten griechischen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um Ihre spezifische Situation zu besprechen, bevor Sie Entscheidungen in Bezug auf Immobilien treffen.