2. Beherbergungssteuer
Eine zusätzliche Beherbergungssteuer in Höhe von 0,5 % des Mietbetrags wird vom Gast erhoben und an die Steuerbehörden abgeführt. Diese Gebühr gilt seit dem 1. Januar 2024. Bislang mussten nur Tourismusunternehmen diese Steuer entrichten, nun gilt sie auch für Mietobjekte.
3. Begrenzung der Dauer von Kurzzeitvermietungen
Tatsächlich hat diese Änderung zum jetzigen Zeitpunkt keine Auswirkungen. Vor einigen Jahren hatte die griechische Regierung eine Begrenzung der Kurzaufenthalte auf 90 Tage angekündigt, jedoch keine Regionen festgelegt, für die diese Begrenzung gelten sollte. Diese Begrenzung wurde nun mit Wirkung zum 1. Januar 2024 auf 60 Tage geändert, jedoch weiterhin ohne Angabe, für welche Regionen dies gelten könnte. Daher steht es Hausbesitzern wie bisher frei, ihre Immobilie 365 Tage im Jahr zu vermieten.
Weitere bewährte Verfahren für die Vermietung finden Sie in unserem vollständigen Artikel hier.
4. EOT-Lizenzen
Bei Immobilienprojekten muss eine EOT-Lizenz (ausgestellt von der griechischen nationalen Tourismusorganisation) eingeholt werden, wenn alle Wohnungen über ein System für Kurzzeitvermietungen vermietet werden. Um mehr über EOT-Lizenzen und deren Beantragung für eine Immobilie zu erfahren, lesen Sie hier weiter.